Darf die Polizei das Handy eines Beschuldigten entsperren, indem sie dessen Finger auf den Sensor drückt? Besprechung von OLG Bremen, Beschl. v. 8.1.2025, Az. 1 ORs 26/24

Darf die Polizei das Handy eines Beschuldigten entsperren, indem sie dessen Finger auf den Sensor drückt?

Besprechung von OLG Bremen, Beschl. v. 8.1.2025, Az. 1 ORs 26/24

I. Sachverhalt und Rechtsfragen

Gegenstand der Revision vor dem OLG Bremen war eine Verurteilung wegen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ § 113 StGB). Der Widerstand richtete sich gegen eine polizeiliche Maßnahme während einer Hausdurchsuchung aufgrund des Verdachts der Verbreitung kinderpornographischer Schriften. Der Angeklagte teilte im Rahmen der Durchsuchung mit, er besäße kein Smartphone. Allerdings klingelte ebenjenes während der Durchsuchung. Die Polizeivollzugsbeamten fanden das Smartphone und stellten fest, dass es gesperrt war. Sie forderten deswegen den Angeklagten auf, das Handy mittels Fingerabdrucks zu entsperren, was dieser verweigerte. Die Polizeivollzugsbeamten drohten eine Entsperrung durch Zwang an, sodann versuchte der Angeklagte zu flüchten und leistete Widerstand, woraufhin die Polizeibeamten ihn fixierten. Anschließend entsperrten sie das Smartphone indem sie den Finger des Angeklagten auf den Sensor legten.  

Durch das OLG Bremen zu prüfen war nun, ob die Diensthandlung, d.h. die Aufforderung, das Handy zu entsperren, rechtmäßig war. Wäre dies der Fall, so ist der Widerstand gegen die Vollstreckungsbeamten gem. § 113 Abs. 3 StGB nicht strafbar. Auf obergerichtlicher Ebene musste das OLG Bremen erstmalig diese Frage beantworten. Im Ergebnis erachtete das Gericht die Revision für nicht begründet und schließt sich damit der Rechtsauffassung des LG Ravensburg (NStZ 2023, 446) und des AG Baden-Baden (Beschl. v. 13.11.2019, Az. 9 Gs 982/19) an.

II. Bewertung des Gerichts

Nach Ansicht des Gerichts ist § 81b StPO eine taugliche Ermächtigungsgrundlage, um den Finger des Beschuldigten auf das Mobiltelefon aufzulegen um dieses zu entsperren. Geregelt sind in dieser Norm allgemein erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten,auch gegen dessen Willen. Die Norm ist dabei offen und generalklauselartig-technikoffenformuliert. Das OLG Bremen vergleicht das auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfende Auflegen des Fingers mit der diesem strukturell ähnelnden Aufnahme des Fingerabdrucks, wozu die Norm unstrittig ermächtigt. Des Weiteren führt das erkennende Gericht in gesetzeshistorischer Hinsicht an, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Norm weit verstand. Als Annexkompetenz ermögliche die Norm überdies auch die unmittelbare Zwangsanwendung.

Nach dieser einfachgesetzlichen Auslegung prüft das Gericht, ob das Verfassungsrecht einer derartigen Auslegung des § 81b StPO entgegensteht und verneint dies im Ergebnis. Der Grundsatz, sich nicht selbst zu belasten (sog. nemo-tenetur-Grundsatz, abgeleitet aus Art. 2 Abs. 1; 1 Abs. 1 S. 1 GG) ließe sich nicht gegen eine solche Auslegung ins Feld führen. Denn der Beschuldigte muss schließlich nicht aktiv an der Aufdeckung der womöglich von ihm begangenen Straftat mitwirken, sondern die polizeiliche Maßnahme nur passiv dulden. Eingegriffen werde aber in das Recht auf Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme, abgeleitet aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und damit ebenfalls aus Art. 2 Abs. 1; 1 Abs. 1 S. 1 GG. Dieser Eingriff ist aber nach dem Gericht gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig. Das Gericht prüft, ob die Anfertigung eines Fingerabdrucks mittels einer Fingerabdruck-Attrappe ein weniger eingriffsintensives, aber gleich effektives Mittel zu dem Entsperren wäre. Da dies aber eine Speicherung der biometrischen Daten erfordere, sei ein solches Vorgehen aber mit einem intensiveren Grundrechtseingriff verbunden. Die Angemessenheit prüft das Gericht indes nur oberflächlich und kommt zum Ergebnis, dass die Maßnahme rechtmäßig war. Mithin sei der Straftatbestand des § 113 Abs. 1 StGB, erfüllt, also Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geleistet worden.  

Dem Beschluss ist beizupflichten (kritisch demgegenüber: El-Ghazi, NJW 2025, 850). Eine umfangreichere Prüfung der Angemessenheit wäre indes geboten gewesen, ebenso eine Auseinandersetzung mit dem Bestimmtheitsgebot. Eine vom Gericht nicht zu erörternde, aber durchaus praktisch bedeutsame Frage ist, ob und inwieweit die Strafverfolgen die auf dem Smartphone befindlichen Daten im Anschluss auslesen und speichern dürfen. Da sich auf dem Smartphone regelmäßig auch der Intimsphäre zuordenbare Daten befinden, ist hier stets eine Einzelfallbewertung vorzunehmen.

III. Klausurrelevanz

Für die Ausbildung ist dieser Beschluss von hoher Relevanz. So wurde er bereits zeitnah abgeprüft. Während im Strafrecht § 113 Abs. 1 StGB und die damit einhergehende inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit eher selten sein dürfte, eignet sich die Thematik gut für eine strafprozessuale Klausur. Auch lässt sich der Sachverhalt leicht variieren, indem etwa nicht ein Finger das Smartphone entsperrt, sondern die Polizeivollzugsbeamten die Schutzmechanismen eines Computers umgehen, indem sie mit Zwang das Gesicht/die Augen des Beschuldigten vor die Kamera bzw. den Irisscanner halten. Neben einer vertieften Verhältnismäßigkeitsprüfung ist für eine herausragende Klausurleistung auch eine Auslegung des § 81b StPO erforderlich und die Frage zu beantworten, ob dieser überhaupt eine taugliche Ermächtigungsgrundlage darstellt. Insgesamt eignet sich der Beschluss gut, um noch einmal die Voraussetzungen und die Reichweite des § 81b StPO zu wiederholen.

Garniert werden kann eine so ausgestaltete Prüfung noch mit dem Zugriff auf die auf dem Smartphone gespeicherten Daten, wobei dann §§ 94, 110 StPO (Durchsuchung und Beschlagnahme) zu prüfen sind. Der Zugang und die rechtliche Bewertung von Daten aus einem Smartphone sind auch von hoher praktischer Bedeutung in der polizeilichen Tätigkeit. Eine der realen Klausur und dem gegenständlichen Beschluss nachempfundene Fallkonstellation inklusive einer ausführlichen und ausformulierten Musterlösung wird im Kurs besprochen.

-Damir Rodić — Akademische Leitung

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