In zwei aktuellen Entscheidungen ging es um die Frage, ob sogar die Einstellung eines Strafverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) und die Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen nach § 153 Abs. 1 StPO der zukünftigen Karriere bei der Polizei im Weg stehen kann.
Sowohl das VG Kassel (Beschluss v. 19.04.2021 – 1 L 2415/20.KS, BeckRS 2021, 8080) als auch das VG Düsseldorf (Beschluss v. 20.08.2021 – 2 L 1521/21, BeckRS 2021, 24241) haben hierzu entschieden, dass der Dienstherr diese Vorfälle heranziehen dürfe, um die charakterliche Ungeeignetheit eines Anwärters zu prüfen und in eigener Kompetenz zu bewerten. „Da die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes gehört, sind eigene Verstöße des Bewerbers in diesem Bereich grundsätzlich geeignet, Zweifel an dessen persönlicher Eignung zu begründen.“ Dies gelte selbst dann, wenn trotz der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ein sog. Resttatverdacht eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens fortbestehe.
Die Entscheidungen zeigen somit einmal mehr die hohen Anforderungen an zukünftige Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter.
Sebastian Brill ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in einer bundesweit tätigen Sozietät. Als Fachanwalt für Strafrecht verfügt er über fundierte Kenntnisse und Erfahrungen auf diesem Gebiet, die er in einer Vielzahl von Strafverfahren als Strafverteidiger sammeln konnte. Er hat zudem einige Jahre als Dozent an der Georg-August-Universität in Göttingen auf dem Gebiet des Strafprozessrechts unterrichtet. Zweimal in Folge erhielt Herr Brill hierfür einen Lehrpreis. Zudem läuft an der Johann Wolfgang von Goethe-Universität Frankfurt am Main zur Zeit sein Promotionsverfahren mit einer Arbeit zu einem Thema an der Schnittstelle zwischen Strafrecht und Sport. Herr Brill ist auch Autor mehrerer Veröffentlichungen in juristischen Fachzeitschriften.